geschätzte Zahl | ca. 200 unbeschulte Kinder |
gesetzliche Grundlage | Dänisches
Grundgesetz,
Kapitel VIII, § 76: Alle Kinder im schulpflichtigen Alter haben Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht in der Volksschule. Eltern oder Vormünder, die selbst dafür sorgen, daß die Kinder einen Unterricht erhalten, der den im allgemeinen an den Volksschulunterricht gestellten Anforderungen entspricht, sind nicht verpflichtet, die Kinder in der Volksschule unterrichten zu lassen. Lov om friskoler og private grundskoler m.v., Kapitel 8, § 34 + 35: Es erfolgt eine schriftliche Mitteilung an die Gemeinde, in der die Eltern informieren, welches Kind (welche Kinder) zu Hause lernen soll, wo der Unterricht stattfindet und wer das Kind (die Kinder) unterrichtet. Die Gemeinde hat hiernach die Aufsicht über die Bildung, die die Kinder erhalten. Die Gemeinde kann jährliche Prüfungen in Dänisch, Rechnen/Mathematik, Englisch, Geschichte/Sozialkunde und Naturwissenschaften abhalten, um sicherzustellen, dass der Unterricht den Mindestanforderungen an den Volksschulen entspricht. Derjenige, der die Kinder unterrichtet hat, leitet die Prüfungen nach Absprache mit Inspektoren des Schulbezirks. Sind die Prüfungsergebnisse nicht zufrieden stellend, können die Inspektoren eine erneute Prüfung nach drei Monaten ansetzen und verlangen, dass die Kinder in einer Schule unterrichtet werden, sollte sich der Unterricht zu Hause auf Dauer als mangelhaft erweisen. Hat sich die Gemeinde zu ihrer Zufriedenheit davon überzeugt, dass die Kinder eine solide Bildung erhalten, kann die Familie von weiteren Kontrollen freigestellt werden. |
Bezeichnung auf
Dänisch |
hjemmeundervisning |
Fri Learing - hjemmeundervisning og
unschooling i Danmark
Københavns
Kommune: Hjemmeundervisning